Engagement für die Zukunft – Ausbildung
Wichtige Hinweise für die Prüfung
Allgemeine Hinweise! Bitte beachten!
Coronatest
Zur Vermeidung einer Ansteckung und einer reibungslosen Teilnahme an der Prüfung, ist ein negatives Ergebnis eines Coronaschnelltestes, in Form einer Bescheinigung einer offiziellen Teststelle, mitzubringen. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Ein solcher Schnelltest, auch Bürgertest genannt, wird an jedem Wohnort kostenlos angeboten oder kann ggf. auch im eigenen Ausbildungsbetrieb gemacht werden. Auch Mehrfachtestungen pro Woche sind möglich.
Maskenpflicht
Es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen FFP2- oder OP-Maske im gesamten Schul- bzw. Prüfungsgebäude und auf dem ganzen Schul- bzw.
Prüfungsgelände. Die Maske ist auch während der Prüfung durchgängig verpflichtend zu tragen. Die Maske darf nur kurzzeitig zum Essen und Trinken abgenommen werden. Dies darf bei Sitznachbarn jedoch nicht gleichzeitig geschehen. Bei Verweigerung die Maske zu tragen, muss die betreffende Person das Gebäude und Gelände sofortverlassen und kann somit nicht weiter an der Prüfung teilnehmen.
Abstandsregelung
Auch auf dem Weg zum Prüfungsort /-raum und auf dem Weg zurück ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Eventuelle Wegekonzepte sind unbedingt einzuhalten. Gültige Hygienekonzepte sind ebenfalls einzuhalten.
Versammlungsverbot
Sehen Sie von „Versammlungen/Ansammlungen“ vor und nach der Prüfung bitte ab. Betreten und Verlassen Sie die Prüfungsräume/Prüfungsgelände auf direktem Weg!
Kontakt-Tagebuch
Zu Beginn der Prüfung müssen Sie sich in ein Kontakt-Tagebuch eintragen. Daten müssen vollständig und wahrheitsgemäß eingetragen werden.
Die Tisch-Nr. entsprechend dem Sitzplan ist einzutragen und Sitzänderungen dürfen nicht vorgenommen werden.
Aufsichtspersonal/Prüfer
Anweisungen von Prüfern, Aufsichtspersonal und Organisatoren ist unbedingt Folge zu leisten.
Gesundheitszustand
Sollten Sie am Prüfungstag Erkältungssymptome zeigen, sollten Sie von der Teilnahme an der Prüfung absehen. Dies ist unverzüglich der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses mitzuteilen und durch ein ärztlichen Attestes nachzuweisen.
Sollten sich eindeutige Krankheitssymptome während der Prüfung zeigen, kann ein Ausschluss von der Prüfung wegen der Gefährdung der Sicherheit erfolgen.
Stand: 19.04.2021
BITTE BEACHTEN!!!
Neue Vorschriften für Ausbildungsverträge
Ab dem 1. Oktober muss im Ausbildungsvertrag festgelegt werden, ob der Ausbildungsnachweis handschriftlich oder digital geführt wird. Grundlage ist eine Änderung die am 5. April 2017 in Kraft getreten ist. Das „Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes“ enthält neben einer Änderung der Handwerksordnung auch eine Erweiterung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) durch § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG.
Der Ausbildungsnachweis muss bei der Anmeldung zur Prüfung durch den Auszubildenden und den Ausbilder persönlich unterschrieben beziehungsweise mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Der Ausbildende muss denAusbildungsnachweis regelmäßig durchsehen („Ausbildende haben Auszubildende zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nr. 7 anzuhalten und diesen regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit gegeben,den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.“; § 14 Abs. 2 BBiG).
Für bestehende Ausbildungsverträge gilt ein Bestandsschutz beziehungsweise eine Übergangsfrist bis 30. September 2017. Bestehende und bis dahin abgeschlossene Verträge müssen nicht geändert werden. Ausbildungsverträge, die ab 1. Oktober2017 geschlossen werden, müssen durch die Form des Ausbildungsnachweises ergänzt werden.
Ebenfalls geändert wurde § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG. Danach ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, „wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis geführt hat“.
Statt alle Ausbildungsordnungen ändern zu müssen, hat der Gesetzgeber zur Vereinfachung einige Formulierungen ins BBiG und in die Handwerksordnung aufgenommen. Hierdurch wird das Gesetz begrüßt, weil Medienbrüche vermieden,unnötige Bürokratie abgebaut und die Kommunikation mit der Verwaltung erleichtert wird.
Lehrvertrag ausfüllen leicht gemacht
Mit der beigefügten pdf-Datei "Berufsausbildungsvertrag" können Sie, wenn Sie einen Auzubildenden ausbilden wollen, den Ausbildungsvertrag am PC ausfüllen.
ACHTUNG: Unterschrift nicht vergessen!
Denn auf Grund gesetzlicher Bestimmung muss der Vertrag nach wie vor auch schriftlich an die Kreishandwerkerschaft Dortmund und Lünen gesandt werden. Bitte unterschreiben Sie und Ihr neuer Auszubildender nach dem Ausdrucken alle Vertragsexemplare und schicken Sie sie an
Kreishandwerkerschaft Dortmund und Lünen
z. H. Frau Nennstiel
Lange Reihe 62
44143 Dortmund
Noch Fragen? Wir sind für Sie da:
Sie erreichen Frau Nennstiel / Berufsbildungsabteilung unter Telefon 0231/51 77 - 165.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rufen Sie unter 0231/5177 - 142 an. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!